6. Der Kantonale Sozialdienst wird verpflichtet, der Gemeinde Q._____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des Generalsekretariats des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. April 2025 aufzuheben und neu wie folgt abzuändern: