2. Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 14. April 2025: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts vom 1. Mai 2023 (AG- Nr. 670 58) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZUG ein Richtigstellungsbegehren bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle des Kantons Z._____ einzureichen.