3. Eventualiter sei festzustellen, dass A._____, geb. tt.mm.jjjj, und B._____, geb. tt.mm.jjjj, ihren per 1. Februar 2020 in der Gemeinde Q._____ begründeten Unterstützungswohnsitz spätestens per 17. April 2020 wieder aufgegeben haben, und dass die Gemeinde Q._____ rückwirkend ab 17. April 2020 von der (subsidiären) Kostentragungspflicht für die gegenüber A._____, geb. tt.mm.jjjj, und B._____, geb. tt.mm.jjjj, angeordneten Erwachsenenschutz- und Kindesschutzmassnahmen gänzlich und sofort entbunden ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST).