Zugleich teilte der Kantonale Sozialdienst dem Gemeinderat Q._____ mit, dass keine konkreten Indizien gegen die Verschiebung des Unterstützungswohnsitzes von A._____ und B._____ per 1. Februar 2020 in die Gemeinde Q._____ vorliegen würden. Falls der Gemeinderat Q._____ trotzdem an seiner Auffassung festhalte, seien innert Frist weitergehende Informationen und Unterlagen einzureichen. -5- 3. Der Gemeinderat Q._____ liess dem Kantonalen Sozialdienst am 25. März 2021 mitteilen, dass er vollumfänglich an der Eingabe vom 9. Dezember 2020 festhalte. Er ergänzte die entsprechenden Anträge wie folgt: