Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.221 / SW / we Art. 113 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____, führerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfefall A._____ und B._____ (Zuständigkeit) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. April 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Bei A._____, geb. tt.mm.jjjj, besteht seit Geburt eine Lernbehinderung. In Überforderungssituationen zeigt sie zudem depressive Verhaltensmuster. A._____ erhält eine ganze IV-Rente mit Ergänzungsleistungen sowie Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung). Aufgrund der Geburt ihrer Tochter B._____ am tt.mm.jjjj wurde zur Unterstützung eine Wohn- und Alltagsbegleitung durch die G._____ errichtet. 2. Im Januar 2019 zog A._____ mit ihrer Tochter nach R._____ im Kanton Z._____. Per 1. Februar 2019 übernahm die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde V._____ (nachfolgend: KESB V._____) die bereits am vorherigen Wohnort (S._____) geführte Kindesschutzmassnahme. Als Beiständin von B._____ wurde mit Wirkung ab 1. August 2019 C._____ vom Zweckverband Sozialregion V._____ eingesetzt. Als Beiständin von A._____ wurde, ebenfalls mit Wirkung ab 1. August 2019, D._____ ernannt. Sie vertritt A._____ gemäss Ernennungsurkunde soweit nötig in administrativen und finanziellen Angelegenheiten; für den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen ist ihre Zustimmung notwendig. Die Beiständin soll A._____ zudem in ihrem gesundheitlichen und sozialen Wohl fördern sowie bei allen dafür notwendigen Vorkehrungen so weit nötig vertreten. 3. Am 3. Oktober 2019 unterzeichnete A._____ mit Zustimmung ihrer Beiständin einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung in Q._____. Der Mietbeginn war auf den 1. Februar 2020 vereinbart, die Mietdauer war unbefristet. 4. 4.1. Am 9. Januar 2020 meldete lic. phil. E._____, Psychologin der Vereinigung insieme, der KESB V._____ eine Kindeswohlgefährdung betreffend B._____ insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Umzug. 4.2. Mit Stellungnahmen vom 29. Januar 2020 und 5. Februar 2020 gegenüber der KESB V._____ äusserten sich die Beiständinnen von A._____ und B._____ jeweils separat zur Gefährdungsmeldung und erklärten sinngemäss, dass A._____ und B._____ zwar eine engmaschige -3- Betreuung benötigen würden, einem Umzug nach Q._____ aber nichts im Weg stehe. B. 1. A._____ und B._____ zogen am 1. Februar 2020 von R._____ nach Q._____ im Kanton Aargau. 2. Die Beiständin von B._____ beantragte am 20. Februar 2020 bei den Sozialen Diensten der Gemeinde Q._____ (im Folgenden: Soziale Dienste Q._____) Kostengutsprachen für die Kindertagesstätte F._____ (monatlich Fr. 1'197.20) und die G._____, T._____, für die Monate März 2020 bis Au- gust 2020 (total Fr. 11'170.00). B._____ hatte bereits in R._____ zur Förderung ihrer sozialen und sprachlichen Entwicklung und zur Entlastung von A._____ an vier Tagen pro Woche die Kindertagesstätte U._____ besucht. 3. 3.1. Nachdem sich der psychische Zustand von A._____ verschlechterte und sie gemäss eigenen Angaben Probleme mit den Nachbarn hatte, zog die KESB V._____ die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution in Erwägung. Am 21. April 2020 wurde A._____ telefonisch angehört. Daraufhin entschied die KESB V._____ am 22. April 2020, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ entzogen und B._____ unter Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung per 27. April 2020 in der H._____, W._____, untergebracht werde. A._____ wurde die Weisung erteilt, sich gemeinsam mit ihrer Tochter in die Institution zu begeben. Gleichzeitig wurden die Sozialen Dienste Q._____ um Kostengutsprache für die Unterbringung ersucht. 3.2. Am 27. April 2020 begaben sich A._____ und B._____ gemeinsam in die H._____. Der Gemeinderat Q._____ erteilte am 4. Mai 2020 Kostengutsprache für sechs Monate. 4. Die KESB Q._____ lehnte mit Schreiben vom 6. Mai 2020 an die KESB V._____ die Übernahme der Erwachsenen- bzw. Kindesschutzmassnahmen für A._____ und B._____ mangels Stabilität des Aufenthaltsortes in Q._____ ab. -4- 5. Mit Entscheid vom 11. Mai 2020 gewährte der Gemeinderat Q._____ A._____ unter Vorbehalt der Zuständigkeit ab dem 1. April 2020 materielle Hilfe. 6. Die Sozialen Dienste Q._____ forderten die Beiständin von B._____ mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 auf, den Unterstützungsfall von A._____ und B._____ durch die KESB V._____ weiterzuführen. Die Beiständin von B._____ verlangte daraufhin eine anfechtbare Verfügung. 7. Am 27. November 2020 beantragte die Beiständin von B._____ bei den Sozialen Diensten Q._____ die Verlängerung der Kostengutsprache für den Aufenthalt von A._____ und B._____ in der H._____ bis Ende Juli 2021. C. 1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 meldete der Gemeinderat Q._____ dem Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, das Vorliegen eines interkantonalen negativen Kompetenzkonflikts und stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Umzug von A._____ mit ihrer Tochter B._____ am 1. Februar 2020 nach Q._____ keinen Unterstützungs- wohnsitz begründet hat. 2. Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen – bisheriger Wohnort R._____ – sei zur Rückerstattung der durch die Gemeinde Q._____ ausgerichteten Leistungen im Fall A._____ und B._____ zu ver- pflichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des unter- stützungspflichtigen Gemeinwesens. 2. Am 29. Januar 2021 meldete der Kantonale Sozialdienst dem Amt für So- ziale Sicherheit des Kantons Z._____ einen möglichen negativen Kompe- tenzkonflikt. Zugleich teilte der Kantonale Sozialdienst dem Gemeinderat Q._____ mit, dass keine konkreten Indizien gegen die Verschiebung des Unterstützungswohnsitzes von A._____ und B._____ per 1. Februar 2020 in die Gemeinde Q._____ vorliegen würden. Falls der Gemeinderat Q._____ trotzdem an seiner Auffassung festhalte, seien innert Frist weitergehende Informationen und Unterlagen einzureichen. -5- 3. Der Gemeinderat Q._____ liess dem Kantonalen Sozialdienst am 25. März 2021 mitteilen, dass er vollumfänglich an der Eingabe vom 9. Dezember 2020 festhalte. Er ergänzte die entsprechenden Anträge wie folgt: 4. Eventualiter sei festzustellen, dass ab 21. April 2020 der Unter- stützungswohnsitz nach Art. 4 ZUG in R._____ liege. 4. Mit Verfügung vom 22. April 2021 lehnte die KESB V._____ das Gesuch der Sozialen Dienste Q._____ betreffend Akteneinsicht ab. 5. Der Kantonale Sozialdienst entschied am 1. Mai 2023: 1. A._____ hat in der Gemeinde Q._____ per 1. Februar 2020 einen Unterstützungswohnsitz begründet. 2. Der Unterstützungswohnsitz von A._____ in der Gemeinde Q._____ ist mit Datum vom 17. April 2020 sowie mit Datum vom 27. April 2020 nicht untergegangen. 3. Die Gemeinde Q._____ gilt bis zur Begründung eines neuen Unter- stützungswohnsitzes als Unterstützungswohnsitz von A._____. 4. B._____ hat in der Gemeinde Q._____ per 1. Februar 2020 einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz begründet. 5. Der eigenständige Unterstützungswohnsitz von B._____ in der Gemeinde Q._____ ist mit Datum vom 17. April 2020 nicht untergegangen. 6. Mit Datum vom 27. April 2020 hat B._____ einen eigenen Un- terstützungswohnsitz in der Gemeinde Q._____ begründet. 7. Die Gemeinde Q._____ gilt bis zur Begründung eines neuen Unter- stützungswohnsitzes als Unterstützungswohnsitz von B._____. 8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. D. 1. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Q._____ am 15. Mai 2023 Verwal- tungsbeschwerde beim DGS mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes vom 1. Mai 2023 (AG-NR. 670 58) aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass A._____, geb. tt.mm.jjjj, und B._____, geb. tt.mm.jjjj, in der Gemeinde Q._____ keinen Unterstützungswohnsitz begründet haben. -6- 3. Eventualiter sei festzustellen, dass A._____, geb. tt.mm.jjjj, und B._____, geb. tt.mm.jjjj, ihren per 1. Februar 2020 in der Gemeinde Q._____ begründeten Unterstützungswohnsitz spätestens per 17. April 2020 wieder aufgegeben haben, und dass die Gemeinde Q._____ rückwirkend ab 17. April 2020 von der (subsidiären) Kostentragungspflicht für die gegenüber A._____, geb. tt.mm.jjjj, und B._____, geb. tt.mm.jjjj, angeordneten Erwachsenenschutz- und Kindesschutzmassnahmen gänzlich und sofort entbunden ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST). 2. Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 14. April 2025: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts vom 1. Mai 2023 (AG- Nr. 670 58) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZUG ein Richtig- stellungsbegehren bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle des Kan- tons Z._____ einzureichen. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, […] im Umfang von ½, d.h. mit Fr. 840.00 zu tragen. Die übrigen Kosten gehen zu- lasten der Staatskasse. 5. Der Kantonale Sozialdienst wird verpflichtet, der Gemeinde Q._____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. E. 1. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde Q._____ mit Eingabe vom 27. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der Entscheid des Generalsekretariats des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. April 2025 aufzuheben und neu wie folgt abzuändern: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes vom 1. Mai 2023 (AG- Nr. 670 58) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass A._____ in der Gemeinde Q._____ per 1. Februar 2020 keinen Unterstützungswohnsitz begründet hat. 4. Es wird festgestellt, dass B._____ in der Gemeinde Q._____ per 1. Februar 2020 keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz be- gründet hat. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-, der Kanzleigebühr von Fr. 180.-, zusammen Fr. 1'680.-, gehen zulasten der Staatskasse. -7- 6. Der Kantonale Sozialdienst wird verpflichtet, der Gemeinde Q._____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des Generalsekretariats des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. April 2025 aufzuheben und neu wie folgt abzu- ändern: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes vom 1. Mai 2023 (AG- Nr. 670 58) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass A._____ in der Gemeinde Q._____ AG per 1. Februar 2020 einen Unterstützungswohnsitz begründet und diesen per 17. April 2020 wieder aufgehoben hat. 4. Es wird festgestellt, dass B._____ in der Gemeinde Q._____ per 1. Februar 2020 einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz be- gründet und diesen per 17. April 2020 wieder aufgehoben hat. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-, der Kanzleigebühr von Fr. 180.-, zusammen Fr. 1'680.-, gehen zulasten der Staatskasse. 6. Der Kantonale Sozialdienst wird verpflichtet, der Gemeinde Q._____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichts- beschwerde der Entscheid des Generalsekretariats des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. April 2025 aufzuheben und die Sache zur Fällung eines Endentscheides an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8,1% MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag: 5. Es sei das zuständige kantonale Amt für Gesellschaft und Soziales, Fachbereich Sozialhilfe, Z._____, gestützt auf § 12 Abs. 1 VRPG beizuladen. 2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit Ausnahme der Anträge zu den Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids vollum- fänglich abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. September 2025 an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Das DGS, Generalsekretariat, erklärte mit Eingabe vom 25. September 2025 den Verzicht auf eine Duplik. -8- 4. Mit Verfügung vom 30. September 2025 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Einhaltung der Rechtsmittelfrist. 5. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 legte die Beschwerdeführerin dar, wieso ihres Erachtens die Rechtsmittelfrist eingehalten sei, und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 39 Abs. 1 lit. a, d und e der Sozialhilfe- und Präventionsverord- nung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) entscheidet der Kantonale Sozialdienst erstinstanzlich über Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit von Gemeinden gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Prä- ventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) sowie über Streitigkeiten im Bereich des Kostenersatzes. Diese Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes können beim DGS angefochten werden (§ 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsge- richtsbeschwerde zuständig. 2. Beim angefochtenen Entscheid des DGS handelt es sich um einen Rück- weisungsentscheid. Dieser bildet vor Verwaltungsgericht ein taugliches An- fechtungsobjekt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 253, Erw. I/1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.68 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2; WBE.2015.99 vom 23. April 2015, Erw. I/1.2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 37 zu § 58 [a]VRPG). -9- 3. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Ent- scheids einzureichen (§ 44 Abs. 1 VRPG). Die Frist steht grundsätzlich still (unter anderem) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]). Die davon abweichende Regelung in § 58 Abs. 2bis SPG, wonach im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Rechtsstill- standsfristen gelten, findet vorliegend keine Anwendung. Die Bestimmung bezieht sich einzig auf den Rechtsmittelweg gegen Verfügungen und Ent- scheide der "Sozialbehörden" (§ 58 Abs. 1 SPG). Der Kantonale Sozial- dienst wird gestützt auf die Legaldefinition in § 44 Abs. 1 SPG vom Begriff "Sozialbehörde" nicht erfasst, womit § 58 SPG ausschliesslich den Rechts- mittelweg für Entscheide von kommunalen Sozialbehörden (mithin des Ge- meinderats oder einer von ihm eingesetzten Sozialkommission [vgl. § 44 Abs. 1 SPG]) regelt. Dieses Auslegungsresultat ergibt sich namentlich auch unter Berücksichti- gung der altrechtlichen Regelung, wonach Verfügungen und Entscheide der "Sozialbehörden" mit Beschwerde beim Bezirksamt angefochten wer- den konnten (vgl. Wortlaut von § 58 Abs. 1 aSPG in der Fassung vom 6. März 2001 [gültig bis 31. Dezember 2012]). Von dieser ursprünglichen Regelung konnten sachlogisch nur Entscheide von kommunalen Sozialbe- hörden (Gemeinderat oder von diesem eingesetzte Sozialkommission) er- fasst werden, da eine Anfechtbarkeit von Entscheiden kantonaler Behör- den (wie dem Kantonalen Sozialdienst) bei einem Bezirksamt abwegig ge- wesen wäre (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. September 2009 betreffend Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], 09.258, S. 41, Ziff. 7.3.5). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde somit – unter Be- rücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern – rechtzeitig erhoben. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist dem- gegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). - 10 - II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass sich A._____ und B._____ ab dem 1. Februar 2022 unbestrittenermassen in Q._____ aufgehalten hätten. Die Gesamtheit der Indizien spreche eher für die Absicht eines dauernden Verbleibs von A._____ mit ihrer Tochter in Q._____. Damit seien das subjektive und objektive Erfordernis für die Wohnsitznahme in der Gemeinde Q._____ zu bejahen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2). Sodann sei der Umzug von R._____ nach Q._____ gemäss den Akten zwar freiwillig erfolgt, es sei aber fraglich, ob dieser auch im Interesse von A._____ und B._____ und fürsorgerisch zweckmässig gewesen sei. Aus der heutigen Perspektive seien gewichtige gegenteilige Indizien gegeben, was auf eine Verletzung des Verbots der Abschiebung gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) hinweise (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2, S. 17 f.). Das Abschiebungsverbot sei allerdings nur verletzt, wenn die Z-Behörden bereits im Zeitpunkt des Wegzugs bzw. davor hätten erkennen können, dass sie diesen aus fürsorgerechtlichen Vorschriften und Grundsätzen nicht hätten unterstützen dürfen. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Beiständin von A._____ ihre Zustimmung zum Mietvertrag erteilt habe, obwohl sie ihre Mandantin erst wenige Monate gekannt habe und ihre Vorgängerin einen Wegzug aus R._____ nicht unterstützt hatte. Ausserdem hätten die Adoptiveltern von A._____ vor dem Umzug wiederholt darauf hingewiesen, dass ihre Adoptivtochter mit dem Umzug überfordert sein würde und dieser nicht in ihrem oder in B._____ Interesse sei. Die Kontaktversuche der Adoptiveltern hätten letztlich sogar zu einer Gefährdungsmeldung durch eine Psychologin geführt. Bei dieser Ausgangslage sei ohne weitere Sachverhaltsabklärungen nicht nachvollziehbar, wie die Beiständinnen von A._____ und B._____ zum Schluss hatten kommen können, dass bei ihren Mandantinnen alles in Ordnung war und der Wegzug von R._____ in ihrem Interesse erfolgen würde. Dies gelte umso mehr, als selbst der Familienbegleiter aufgrund des labilen Zustands von A._____ relativ weitreichende Unterstützungsmassnahmen organisiert habe. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, das anscheinend gut funktionierende Helfersystem in R._____ nach kurzer Zeit durch den Umzug bereits wieder auszuwechseln. Der Schwächezustand von A._____ sei offenkundig gewesen, weshalb anhand der Akten der Eindruck entstehe, die Beiständinnen hätten den Umzug nach Q._____ durchdrücken wollen, obwohl sie von der umzugsbedingten Überforderung der Betroffenen und der sich zuspitzenden psychischen Situation gewusst hätten. Es sei von den Beiständinnen zu beweisen, dass der Umzug im Interesse von A._____ und B._____ erfolgte und fürsorgerisch zweckmässig war (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2, S. 18 ff.). - 11 - 1.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt die im angefochtenen Entscheid ange- führten Indizien, welche auf eine Verletzung des Abschiebungsverbots hin- weisen. Zudem spreche eine Aktennotiz zu einem Telefonat zwischen der KESB V._____ und der KESB Q._____ für eine Verletzung des Abschiebungsverbots. Demnach sei bis zum Umzug der Betroffenen in die Gemeinde Q._____ eine Mutter-Kind-Platzierung nicht umsetzbar gewesen, weil die involvierten Sozialdienste keine entsprechende Kostengutsprache hätten leisten wollen. Durch die gemeinsame Platzierung von Mutter und Kind – verpackt in eine Kindesschutzmassnahme – habe man einen möglichen Tumult betreffend Finanzierung vermeiden wollen (Beschwerde, Ziff. 3.2). Diesbezüglich sei auch zu beachten, dass die Beiständinnen selbst im Januar 2022 den Umzug nach Q._____ noch befürwortet hatten, obwohl eine Ge- fährdungsmeldung vorlag und bereits dann die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt gewesen seien. Nur zweiein- halb Monate nach dem Umzug – welcher mit einem exorbitanten Aufwand verbunden gewesen sei – hätten dieselben Beiständinnen bzw. die KESB V._____ die fürsorgerische Unterbringung in einer (bereits seit längerem im Vordergrund stehenden) Mutter-Kind-Institution angeordnet (Be- schwerde, Ziff. 3.3). 2. 2.1. 2.1.1. Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist grundsätzlich die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz (§ 6 Abs. 1 SPG). Wo sich dieser befindet, ergibt sich aus den Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes (§ 6 Abs. 3 SPG). Der Unterstützungswohnsitz entspricht dabei nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz, knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG und Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; BGE 140 V 499, Erw. 4). Für die Beurteilung, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet wurde, kann grundsätzlich auf die Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Be- griff des Wohnsitzes abgestellt werden (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 95; angefochtener Entscheid, Erw. 3). Demnach müssen für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: der tatsächliche Aufenthalt als objektives äusseres und die Absicht des dauernden Verbleibens als subjektives inneres (BGE 137 II 122, Erw. 3.6 mit Hinweisen). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebens- verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei dürfen weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden. - 12 - Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233, Erw. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014, Erw. 3.4). Entschei- dend ist nicht der innere Wille, sondern die objektiv erkennbare Absicht (BGE 137 II 122, Erw. 3.6 mit Hinweisen). 2.1.2. Unbestritten ist, dass A._____ mit ihrer Tochter B._____ per 1. Februar 2020 von R._____ im Kanton Z._____ in die Aargauer Gemeinde Q._____ zog. Die objektive Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Ge- meinde Q._____ ist folglich erfüllt. Betreffend der (subjektiven) Absicht des dauernden Verbleibs erwog der Kantonale Sozialdienst mit Entscheid vom 1. Mai 2023 im Wesentlichen, dass A._____ für sich und ihre Tochter einen Neuanfang gewünscht und sich von ihrer ebenfalls in Q._____ wohnhaften Kollegin Unterstützung erhofft habe. Mit dem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags und dem Einzug in die neue Wohnung habe A._____ ihre Absicht des dauernden Verbleibs nach aussen erkennbar gemacht und gezeigt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Q._____ verschoben habe. Dementsprechend habe sie ihren Unterstützungswohnsitz in Q._____ begründet (Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes vom 1. Mai 2023, Erw. 2.6 [Vorakten, act. 62]). Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung des Kantonalen Sozialdienstes insoweit, als anhand der aktenkundigen Indizien eher von einer Absicht des dauernden Verbleibs von A._____ und B._____ auszugehen sei. Sie bejahte deshalb das Vorliegen der subjektiven und objektiven Erfordernisse für die Wohnsitznahme in der Gemeinde Q._____, schloss daraus aber nicht wie der Kantonale Sozialdienst (quasi automatisch) auch auf eine Begründung des Unterstützungswohnsitzes in der Gemeinde Q._____ (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.2.3 und Erw. 4.3). Dies ist nicht zu beanstanden. A._____ hatte sich gemäss den Akten offenbar aus verschiedenen Gründen um eine Wohnung in Q._____ bemüht. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwog, sprechen die Umstände dafür, dass der anschliessende Umzug nach Q._____ mit der Absicht des dauernden Verbleibs erfolgte. Einerseits hatte A._____ unter Mitwirkung ihrer Beiständin ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen und ist mit ihrem gesamten Hab und Gut nach Q._____ gezogen. Andererseits besuchte ihre Tochter B._____ in Q._____ den Kindergarten und die Tagesbetreuung. Zudem sollten weitere Begleitmassnahmen in Q._____ installiert werden. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass A._____ ihren Lebensmittelpunkt nach Q._____ mit der Absicht des dauernden Verbleibs verlegte (Vorakten, act. 298 f., 259 ff., 304). - 13 - 2.1.3. Zusammenfassend ist anhand der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass sich mit dem Umzug von A._____ und B._____ ihr (zivilrechtlicher) Wohnsitz ab 1. Februar 2020 in Q._____ im Kanton Aargau befand. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ZUG dürfen Behörden bedürftige Personen nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, wenn dies nicht in ihrem Interesse liegt. Dasselbe gilt auch für Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen. Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Un- terstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort bestehen und es wird trotz Umzug in eine andere Gemeinde kein neuer Unterstützungswohnsitz be- gründet (Art. 10 Abs. 2 ZUG). Das Abschiebungsverbot richtet sich an alle Behörden und nicht nur an die Fürsorgebehörden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ZUG ergibt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Wegzugs insbesondere massgebend, ob dieser im Interesse der bedürftigen Person lag. Einen frei- willigen Wegzug begünstigen dürfen Behörden nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass dieser fürsorgerisch zweckmässig ist. Der Wegzug muss die wirtschaftliche Lage oder wenigstens die persönlichen Verhältnisse des Bedürftigen voraussichtlich verbessern (THOMET, a.a.O., Rz. 156 und 158). 2.2.2. Anhand der Akten ist davon auszugehen, dass A._____ grundsätzlich auf eigenen Wunsch hin von R._____ nach Q._____ zog (siehe auch vorne Erw. II/2.1.2). Es ergeben sich aber Hinweise darauf, dass ihr Wunsch nach einem Umzug stark dadurch motiviert war, eine räumliche Distanz zum ebenfalls in R._____ wohnhaften Vater von B._____ sowie zu ihren Adoptiveltern zu schaffen (Vorakten, act. 306). Dass die Wahl auf die Gemeinde Q._____ fiel, scheint insbesondere darauf zurückzuführen zu sein, dass ihre Kollegin dorthin gezogen war und sie sich von ihr Unterstützung erhofft hatte (Vorakten, act. 299). Der Wegzug von R._____ darf wie oben ausgeführt von den Behörden nur dann begünstigt werden, wenn er im Interesse der betroffenen Person liegt und fürsorgerisch zweckmässig ist. Dies ist aus der heutigen Perspektive zwar zu verneinen (vgl. hierzu ausführlich angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2, S. 18 f.); für die Beurteilung, ob das Verbot der Abschiebung verletzt wurde, ist jedoch die Situation bei Unterzeichnung des Mietvertrags bzw. im Zeitpunkt des tatsächlichen Wegzugs massgebend. Wie die Vor- instanz korrekt erwog, wäre es Aufgabe des Kantonalen Sozialdienstes ge- wesen, diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und - 14 - insbesondere die notwendigen Unterlagen zu beschaffen sowie eine allfäl- lige Verletzung des Abschiebungsverbots zu prüfen. Es wäre vom Kanto- nalen Sozialdienst insbesondere zu klären gewesen, aus welchen Gründen die Beiständinnen von A._____ und B._____ zur Überzeugung gelangten, ein Wegzug von R._____ in die Gemeinde Q._____ sei im Interesse der Betroffenen und würde ihre wirtschaftliche Lage oder persönlichen Ver- hältnisse voraussichtlich verbessern. Immerhin hatte A._____, soweit aus den Akten ersichtlich, in der Gemeinde Q._____ ausser einer Kollegin keinerlei Bezugspersonen und das Betreuungsnetz musste erneut auf- gebaut werden. Sodann ergibt sich aus den Akten nicht, ob und in welchem Umfang die Beiständinnen Abklärungen trafen, um die fürsorgerische Zweckmässigkeit des Umzugs zu beurteilen. In den Akten befinden sich weder Berichte des Kindergartens, der Kindertagesstätte oder der G._____ noch Eingaben oder Stellungnahmen der Adoptiveltern oder der leiblichen Mutter von A._____. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob weitere Abklärungen zu Bezugspersonen am alten und neuen Wohnort getätigt wurden. Ohne weitere Sachverhaltsabklärungen und ohne die für den vorliegenden Fall relevanten Unterlagen der KESB V._____ ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die beiden Beiständinnen zum Schluss kamen, der Umzug nach Q._____ läge im Interesse von A._____ und B._____ und sei fürsorgerisch zweckmässig (vgl. hierzu ausführlich angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2, S. 18 f.). Dies gilt umso mehr, als die frühere Beiständin von A._____ einen Umzug nicht unterstützt hatte, wobei auch diesbezüglich die entsprechenden Unterlagen fehlen (vgl. Vorakten, act. 306). 2.2.3. Insgesamt erscheint es fraglich, ob der Wegzug von A._____ und B._____ in ihrem Interesse erfolgte und fürsorgerisch zweckmässig war. Für eine abschliessende Beurteilung fehlen jedoch die notwendigen Informationen; anhand der Akten kann nicht beurteilt werden, ob mit der Unterstützung des Umzugs von R._____ nach Q._____ das Abschiebungsverbot nach Art. 10 Abs. 2 ZUG verletzt wurde und deshalb in der neuen Wohngemeinde kein Unterstützungswohnsitz begründet werden konnte. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes sei fehlerhaft, weshalb er aufzuheben sei. Sie selbst könne keinen Entscheid in der Sache fällen, weil der Kantonale Sozialdienst den Sachverhalt unge- nügend abgeklärt und insbesondere die Verfahrensbestimmungen des Zu- ständigkeitsgesetzes nicht eingehalten habe. Die Sache sei deshalb in Be- zug auf eine mögliche Verletzung des Abschiebungsverbots zur ergänzen- den Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (ange- fochtener Entscheid, Erw. 6). - 15 - Die Beschwerdeführerin hingegen erachtet den Rückweisungsentscheid als unzulässig. Es gäbe keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer vertieften Sachverhaltsabklärung. Die Beschwerdeführerin macht im We- sentlichen geltend, es bleibe im angefochtenen Entscheid vage, was der Kantonale Sozialdienst konkret noch abklären könne, und es bliebe diesem praktisch kein Entscheidungsspielraum. Zudem dürften neue Sachverhalts- elemente nicht in einen neuen Entscheid einfliessen, weil der Kantonale Sozialdienst gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids an die entsprechenden Erwägungen gebunden sei (Beschwerde, Ziff. 5.2). Ohnehin seien die Stellungnahmen der involvierten Beiständinnen und von A._____ protokolliert und weitere Behördenmitglieder könnten keine relevanten Angaben liefern. Ein Meinungsaustausch mit dem zuständigen Amt des Kantons Z._____ habe stattgefunden, weshalb deren erneute Anhörung ein leerer Formalismus sei (Beschwerde, Ziff. 5.3). Die dem Kantonalen Sozialdienst vorgeworfene Gehörsverletzung (Begrün- dungspflicht) sei aufgrund der substantiierten Begründung der Verletzung des Abschiebungsverbots im angefochtenen Entscheid geheilt (Be- schwerde, Ziff. 5.4 ff.). 3.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie gemäss § 49 VRPG in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen. Aus verfahrens- ökonomischen Gründen ist eine Rückweisung nur im Ausnahmefall zuläs- sig (MERKER, a.a.O., N. 29 zu § 58 [a]VRPG). Ein solcher liegt vor, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden und nicht auszu- schliessen ist, dass die Vorinstanz ohne diese Mängel anders entschieden hätte (MERKER, a.a.O., N. 31 zu § 58 [a]VRPG). Eine nachträgliche Heilung von Verfahrensfehlern und ein Entscheid in der Sache durch die Rechts- mittelinstanz ist nur dann zulässig, wenn der betroffenen Partei dadurch kein wesentlicher Nachteil erwächst (MERKER, a.a.O., N. 18 zu § 49 [a]VRPG, N. 26 zu § 56 [a]VRPG). 3.3. 3.3.1. Der Kantonale Sozialdienst hat im Entscheid vom 1. Mai 2023 die Ver- letzung des Abschiebungsverbots nicht geprüft und entsprechend die not- wendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen. Es ist weder Sache des DGS, Generalsekretariat, noch des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, dem zuständigen Amt des Kan- tons Z._____ das rechtliche Gehör zu gewähren und eine allfällige Ver- letzung des Abschiebungsverbots als erste Instanz zu prüfen. Bei der un- terbliebenen Untersuchung des Sachverhaltes von Amtes wegen (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG) und der fehlenden Auseinandersetzung mit der von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Verletzung des Abschiebungsverbots - 16 - (Verletzung des rechtlichen Gehörs) handelt es sich um wesentliche Ver- fahrensfehler, welche zu einer Rückweisung der Sache führen müssen (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 36 zu § 7 VRG, N. 38 zu § 28 VRG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1649). Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde. 3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Kantonalen Sozial- dienst bleibe aufgrund der Bindung an die Erwägungen der Vorinstanz kaum noch ein Entscheidungsspielraum und neue Sachverhaltselemente könnten von vornherein ausgeschlossen werden (Beschwerde, Ziff. 5.2.2), ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit dem Rückweisungsentscheid wird die Sache – mit Ausnahme der bindenden rechtlichen Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz – wieder ins Ermessen der Vorinstanz (hier dem Kan- tonalen Sozialdienst) gestellt. Es können weitere Beweise abgenommen bzw. im vorliegenden Fall müssen Sachverhaltungsabklärungen vorge- nommen werden. Diese können zu einem vom ersten (aufgehobenen) Ent- scheid abweichenden neuen Entscheid führen, welcher sich auf andere tat- sächliche oder rechtliche Erwägungen stützt, sofern die bindenden Vorga- ben des Rückweisungsentscheids nicht missachtet werden (MERKER, a.a.O., N. 33 und 35 zu § 58 [a]VRPG). Sodann erachtet das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – die in der Beschwerdeantwort des DGS, General- sekretariat, vom 14. August 2025 aufgeführten Aktenstücke als wesentlich für die Beurteilung der Streitfrage, ob A._____ und B._____ mit ihrem Umzug in der Gemeinde Q._____ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet haben oder ob dieser aufgrund einer Verletzung des Abschie- bungsverbots in R._____ verblieben ist (Replik, Ziff. 3.3). 3.3.3. 3.3.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kantonalen Sozialdienst, gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZUG bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle des Kantons Z._____ ein Richtigstellungsbegehren einzuleiten (Dispositiv-Ziff. 3, zweiter Satz). Sie erwog hierzu insbesondere, es sei vom bisherigen Wohnkanton zu beweisen, dass der Wegzug im Interesse der bedürftigen Personen gelegen habe. Die Beschwerdeführerin erachtet dieses Vorgehen als nicht korrekt, weil ein Richtigstellungsbegehren gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG nur dann durch- zuführen sei, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt wurde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben (vgl. Beschwerde, Ziff. 5.7). - 17 - 3.3.3.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäss Art. 28 ZUG aus zwei un- terschiedlichen Gründen ein Richtigstellungsverfahren eingeleitet werden kann. Einerseits kann ein beteiligter Kanton Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist (Abs. 1), und andererseits kann der Aufenthaltskanton vom bis- herigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ZUG ver- langen, wenn Behörden den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben (Abs. 2). Nach dieser Konzeption stellt das Entdecken einer Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG einen besonderen Richtigstellungsgrund dar. Ein ent- sprechendes Begehren setzt im Gegensatz zum allgemeinen Richtigstel- lungsbegehren nach Absatz 1 nicht den Nachweis voraus, dass der Unter- stützungsfall "offensichtlich unrichtig geregelt" worden ist, wohl aber den Nachweis einer Abschiebung der unterstützten Person durch die Behörden des früheren Wohnkantons (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 17. November 1976 [BBl 1976, S. 1193], S. 1214, Ziff. 254; THOMET, a.a.O., Rz. 275 in fine; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2016.00745 vom 24. August 2017, Erw. 4.2). Folglich ist (unter der Prämisse, dass sich eine Abschiebung nachweisen lässt) die Aufforderung der Vorinstanz, ein Rich- tigstellungsbegehren nach Art. 28 Abs. 2 ZUG einzuleiten, korrekt. 3.4. Insgesamt ist der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die von der Beschwerde- führerin beantragte Beiladung des zuständigen kantonalen Amtes des Kan- tons Z._____; dieses wird im Rahmen des einzuleitenden Richtigstel- lungsverfahrens einzubeziehen sein. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe es rechts- widrig unterlassen, sich mit der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes durch den Wegzug aus Q._____ auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde, Ziff. 9 und 10), kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Es bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich zum allfälligen Untergang eines Unterstützungswohnsitzes zu äussern, bevor die Frage geklärt ist, ob in der Gemeinde Q._____ überhaupt ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet wurde. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Kostenverlegung im angefochte- nen Entscheid. Sie macht geltend, die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid mit offenem Verfahrensausgang gelte in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen. Dementsprechend seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'680.00 vollumfänglich auf - 18 - die Staatskasse zu nehmen oder aufgrund der festgestellten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der vom Kantonalen Sozialdienst be- gangenen Verfahrensfehler diesem aufzuerlegen. Die Parteientschädigung sei auf Fr. 6'000.00 zu erhöhen. Die Vorinstanz anerkennt in Bezug auf die Kostenverlegung die Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragt die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'680.00 seien vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Der Kantonale Sozialdienst sei zudem als vollständig unterliegende Partei zu verpflichten, der Beschwer- deführerin Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MWST und Ausla- gen) zu ersetzen. Betreffend die Höhe der Parteientschädigung verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid 4.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes wurde von der Vorinstanz antragsgemäss vollumfänglich aufgehoben und an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Es ist offen, zu welchem Ergebnis der Kantonale Sozialdienst bei einer Neubeurteilung der Sache kommt bzw. das einzuleitende Richtig- stellungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 ZUG führt. Rechtsprechungsge- mäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt und gegebe- nenfalls ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2023.284 vom 21. November 2023, Erw. III/1). Die Beschwer- deführerin ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten. Trotz der Kritikpunkte an der Verfahrensführung durch den Kantonalen So- zialdienst (unvollständige Sachverhaltsabklärung, unterlassene Prüfung Abschiebungsverbot) warf ihm die Vorinstanz keine schwerwiegenden Ver- fahrensfehler oder ein willkürliches Verhalten vor. Dies ist (knapp) nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen deshalb zu Lasten der Staatskasse. - 19 - 4.3. 4.3.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfah- renskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sind die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren vollständig dem Kantonalen Sozialdienst aufzuerlegen. 4.3.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Für die Bemes- sung der Entschädigung ist vorab zu unterscheiden, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder um ein Verfahren, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst (§ 8 Abs. 1 und 2 AnwT). Der Kantonale Sozialdienst hatte mit Entscheid vom 1. Mai 2023 entschie- den, dass A._____ und B._____ in der Gemeinde Q._____ per 1. Februar 2020 einen Unterstützungswohnsitz begründet haben und dieser mit dem Eintritt in die H._____ nicht untergegangen sei. Mit diesem Entscheid wurde die Gemeinde Q._____ zumindest indirekt zur Leistung von materieller Hilfe verpflichtet, weshalb es sich bei dessen Überprüfung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelte. Der Streitwert entspricht mindestens den von der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten Unterstützungsleistungen bzw. Fr. 235'597.65 (Beschwerdebeilage 7). Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der mutmass- liche Aufwand des Anwalts war mittel (zweiter Schriftenwechsel, aber keine Verhandlung). Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin liegen ebenfalls im mittleren Bereich. Der Streit- wert liegt tendenziell im unteren Bereich des Streitwertrahmens. Unter Be- rücksichtigung aller Faktoren erscheint für das vorinstanzliche Verfahren die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen und MWST [§ 8c Abs. 1 AnwT]) angemes- sen. 5. Zusammengefasst erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ledig- lich im Kostenpunkt als begründet. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Rück- - 20 - weisungsentscheid nicht zu beanstanden; die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Wie vorstehend (Erw. II/4.2 und 4.3.1) ausgeführt, werden im Beschwerde- verfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren in der Hauptsache nicht durchgedrungen. Einzig im Nebenpunkt (Kosten) ist sie als obsiegend zu betrachten. Insgesamt rechtfertigt es sich, von einem Unterliegen der Be- schwerdeführerin im Umfang von (mindestens) vier Fünfteln auszugehen. 2. Entsprechend sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrens- kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen, weil sich die Vorinstanz weder einen schwerwiegenden Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vor- werfen lassen muss. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs.1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 3. In Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3; 2009, S. 278, Erw. III) hat die mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwal- tungsgericht. Der mehrheitlich obsiegenden Vorinstanz steht mangels an- waltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekre- tariat, vom 14. April 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: - 21 - 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 180.00, zusammen Fr. 1'680.00, gehen zulasten der Staatskasse. 5. Der Kantonale Sozialdienst wird verpflichtet, der Gemeinde Q._____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 4/5 mit Fr. 1'600.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kan- ton. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Kantonaler Sozialdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 22 - Aarau, 10. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich