2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind zur Hälfte mit Fr. 800.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons. - 17 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten