Demzufolge hat er die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen, während die andere Hälfte zu Lasten des Kantons geht, weil die Vorinstanz weder willkürlich entschieden noch einen (schwerwiegenden) Verfahrensfehler begangen hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Anspruch auf den Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) bei diesem Prozessausgang nicht. Das Verwaltungsgericht erkennt: