Gegen das Nichteintreten auf seine Beschwerde durch die Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer zu einem erheblichen Teil zu Unrecht gewehrt. Nur zwei von mehreren, wenn auch bedeutsamen Anordnungen/Verhaltensanweisungen des Veterinärdienstes müssen von der Vorinstanz materiell überprüft werden, wobei sich daraus auch ohne Weiterungen ergeben wird, ob sie zur Kostenauflage und Strafandrohung berechtigen. Insofern ist der Beschwerdeführer als höchstens hälftig obsiegend oder mindestens hälftig unterliegend zu betrachten.