III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; ยงยง 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG).