SAR 662.110), der für die Ausübung von Kontroll- und Vollzugsfunktionen eine Gebühr von Fr. 20.00 bis Fr. 50'000.00 vorsieht, auch weiterhin eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Kontrollgebühr. Zwar ist der Rahmen von Fr. 20.00 bis Fr. 50'000.00 im Lichte des Legalitätsprinzips sehr weit gespannt, doch übernehmen in Bezug auf die Regelung der Höhe der Abgabe das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eine genügende Begrenzungsfunktion (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2762). Eine Verletzung dieser Prinzipien wegen Übermässigkeit einer Kontrollgebühr in der erwähnten Höhe von Fr. 470.00 wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt.