Folglich durfte der Veterinärdienst die Kontrollgebühr für vor dem 1. Juli 2024 durchgeführte Tierschutzkontrollen darauf abstützen. Im Übrigen besteht mit § 22 Abs. 1 lit. c des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110), der für die Ausübung von Kontroll- und Vollzugsfunktionen eine Gebühr von Fr. 20.00 bis Fr. 50'000.00 vorsieht, auch weiterhin eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Kontrollgebühr.