g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 lag eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Kontrollgebühr von Fr. 470.00 durch den Veterinärdienst vor. Übergangsrechtlich war die erwähnte Verordnungsbestimmung auch noch nach ihrer Ausserkraftsetzung per Ende Juni 2024 auf Vorgänge anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenverordnung vom 13. März 2024 (GebührV; SAR 662.111) per 1. Juli 2024 bereits begonnen hatten (vgl. § 46 GebührV). Folglich durfte der Veterinärdienst die Kontrollgebühr für vor dem 1. Juli 2024 durchgeführte Tierschutzkontrollen darauf abstützen.