Als nicht stichhaltig erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, es bestehe im Lichte des Legalitätsprinzips keine (genügende) gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage. Gestützt auf Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 lag eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Kontrollgebühr von Fr. 470.00 durch den Veterinärdienst vor.