und VI zu thematisierenden, bei den Tierschutzkontrollen festgestellten Mängel in seiner Tierhaltung (pflichtwidrig versäumte tierärztliche Behandlung und/oder ungenügendes Wasserangebot bei Aussentemperaturen über 25°C) bestätigen, darf die Vorinstanz aber auf weitere Sachverhaltsabklärungen, die den übrigen Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I bis VI zugrunde liegen, verzichten. Ein einziger bei einer Tierschutzkontrolle festgestellter Mangel reicht nämlich aus, um dem betroffenen Tierhalter in Anwendung von Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG die (gesamten) Kontrollkosten aufzuerlegen.