Es lässt sich dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er habe seine Beschwerde diesbezüglich nicht oder unzureichend im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG begründet. Wird eine Verfügung integral angefochten und werden sämtliche der betroffenen Person vorgeworfenen Mängel in der Tierhaltung bestritten, erhellt daraus ohne weiteres, dass sie im Falle des Durchdringens mit ihrem Standpunkt nicht mit den Kosten der Tierschutzkontrolle und einer daran anschliessenden Verfügung belegt werden dürfte, weil nach Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG nur für solche Tierschutzkontrollen eine Gebühr verlangt werden darf, die zu einer Beanstandung führen.