3.4. Ebenfalls materiell beurteilen muss die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang die Beschwerde gegen die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer VIII der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024. Die Begründung, mit welcher die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Kostenauflage nicht eingetreten ist, verfängt nicht. Es lässt sich dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er habe seine Beschwerde diesbezüglich nicht oder unzureichend im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG begründet.