Gegebenenfalls wäre die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer IX der Verfügung vom 31. Juli 2024 insoweit zu bestätigen, wobei sich deren Wirksamkeit auf die betreffenden Anordnungen beschränken und Zuwiderhandlungen gegen die übrigen, bloss informativen Verhaltensanweisungen in den Dispositiv-Ziffern I bis VI nicht erfassen würde. Die Wahrung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Teilnahmerechte bei der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 wird gleichermassen im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, mit Augenmerk auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst an allen Kontrollhandlungen des Teams Nutztiere partizipieren konnte.