47 TSG gestellt werden darf (während die Vorinstanz bereits festgestellt hat, dass eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausscheidet). Gegebenenfalls wäre die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer IX der Verfügung vom 31. Juli 2024 insoweit zu bestätigen, wobei sich deren Wirksamkeit auf die betreffenden Anordnungen beschränken und Zuwiderhandlungen gegen die übrigen, bloss informativen Verhaltensanweisungen in den Dispositiv-Ziffern I bis VI nicht erfassen würde.