Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist insoweit in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung bzw. zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob ein Verstoss gegen die fraglichen Anordnungen unter die Strafandrohung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG und Art. 47 TSG gestellt werden darf (während die Vorinstanz bereits festgestellt hat, dass eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausscheidet).