Tatsächlich ist auch den Ausführungen des Veterinärdienstes in Erw. 2.8 der Verfügung vom 31. Juli 2024 nicht zu entnehmen, woher die Vorgabe betreffend den permanenten Zugang zu Wasser ab einer bestimmten Aussentemperatur stammt. Die Vorinstanz verweist in der Beschwerdeantwort (zu Rz. 33 der Beschwerde) auf vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlichte Dokumente betreffend die Haltung von Nutztieren, die erhöhte Anforderungen bezüglich der Wasserversorgung ab einer Temperatur von 25°C stellten.