Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch Dispositiv-Ziffer V der Verfügung vom 31. Juli 2024 lediglich eine gesetzliche Pflicht wiederholt und rein informativen Charakter hat. Mangels eines Anfechtungsinteresses brauchte die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 3.3.5. Im Unterschied zu Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 – so der Beschwerdeführer – mache Art. 37 Abs. 2 TSchV keine Vorgaben dazu, dass ab einer bestimmten Aussentemperatur (> 25°C) Wasser ständig zur Verfügung zu stellen sei.