Wenn befestigte Böden nicht entmistet werden und sich so präsentieren wie der fotografisch dokumentierte Zustand des Laufgangs im Rinderstall des Beschwerdeführers bei der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 (vgl. Vorakten, act. 216), sind sie selbstredend weder sauber noch gleitsicher. Die Entmistung ist mit anderen Worten eine Voraussetzung für die Erfüllung des gesetzlich vorgeschriebenen Zustands. Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch Dispositiv-Ziffer V der Verfügung vom 31. Juli 2024 lediglich eine gesetzliche Pflicht wiederholt und rein informativen Charakter hat.