die Vorinstanz brauchte auf die Beschwerde dagegen mangels eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nicht einzutreten. 3.3.4. Art. 34 Abs. 1 TSchV schreibe dem Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten anders als Dispositiv-Ziffer V der Verfügung vom 31. Juli 2024 auch nach Auffassung der Vorinstanz nicht explizit vor, den Laufbereich zu entmisten.