Effektiv geht auch Dispositiv-Ziffer IV nicht über die gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 TSchV sowie Art. 2 Abs. 8 der Verordnung des WBF (eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. November 2005 (VHyPrP; SR 916.020.1) hinaus, seinen (im Stall gehaltenen) Tieren eine ausreichende und stetige Versorgung mit Wasser aus hinreichend sauberen und physiologisch für die Tiere erreichbaren Tränken zu gewährleisten. Insofern hat auch die Anordnung in Dispositiv- Ziffer IV der Verfügung vom 31. Juli 2024 bloss informativen Charakter und - 13 -