3.3.2. In Bezug auf die Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung scheint sich der Beschwerdeführer der Auffassung der Vorinstanz anzuschliessen, dass die darin enthaltenen Anordnungen nicht über gesetzliche Pflichten hinausgehen. Das bewirkt aber entgegen seiner Auffassung nicht deren Nichtigkeit. Es handelt sich nach dem oben Ausgeführten (Erw. 3.1 und 3.2 vorne) um Hinweise mit bloss informativem Charakter zur gesetzlichen Lage, womit ein Verstoss dagegen allerdings auch nicht unter die Strafandrohung in Dis- positiv-Ziffer IX fällt.