Es wird damit im konkreten Einzelfall eine Pflicht des Beschwerdeführers begründet, die sich nicht direkt (abstrakt) aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt, sondern eine Bewertung im Einzelfall erforderte. Folglich hätte die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 31. Juli 2024 eintreten und die Rechtmässigkeit der Anordnung materiell beurteilen müssen, in Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts respektive der bei den Tierschutzkontrollen festgestellten Behandlungsdefizite.