Die in Art. 5 Abs. 2 TSchV verankerte Pflicht, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend zu behandeln bzw. behandeln zu lassen, wenn dafür tierärztliche Unterstützung benötigt wird, umfasst ohne weiteres auch die Pflicht, sich den Behandlungsanweisungen eines Tierarztes zu unterziehen. Alles andere wäre als Verweigerung einer ange- - 12 -