3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Auffassung der Vorinstanz, wonach Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 bloss gesetzliche Pflichten beinhalte. Art. 5 Abs. 2 TSchV sehe weder die Verpflichtung vor, die Anordnungen eines Tierarztes (zur Behandlung von kranken oder verletzten Tieren) zu befolgen, noch statuiere die Bestimmung eine Frist, innerhalb welcher die Behandlung zu erfolgen habe. Ginge diese Verpflichtung nicht über die gesetzlichen Pflichten hinaus, gäbe es keinen Grund dafür, der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen, weil sie ja ohnehin immer – schon von Gesetzes wegen – einzuhalten wäre.