29) ausschliessen. Im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsverfahrens betreffend Kürzung von Direktzahlungen nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) würde der Sachverhalt frei überprüft, ohne Bindung an die Feststellungen des Veterinärdienstes im Tierschutzkontrollverfahren, wenn auch unter Berücksichtigung der dortigen Rapporte und Beweismittel. Mit einer Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung wäre aber der Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren nicht abgeschnitten, sondern zu hören.