Werde der Vorinstanz gefolgt, dass die Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 lediglich auf generell-abstrakte Rechtsvorschriften verwiesen und der Beschwerdeführer deshalb über kein Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung verfüge, handle es sich bei den betreffenden Anordnungen gar nicht um eine Verfügung. Nicht haltbar sei die Auffassung, der Veterinärdienst könne eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Anordnung der Befolgung von generell-abstrakten Rechtsnormen einer behördlichen bzw. gerichtlichen Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen entziehen.