Somit seien die bereits im Gesetz enthaltenen Verpflichtungen gemäss den Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024, die der Beschwerdeführer selbst als "redundant" bezeichne, mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht mit Beschwerde anfechtbar. 1.3. Da die Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 nicht anfechtbar seien, falle eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum Vornherein ausser Betracht. Mit dem vorliegenden Endentscheid werde die Beschwerde gegen Dispo- sitiv-Ziffer VII zudem gegenstandslos. -8-