Dispositiv-Ziffer V wiederhole Art. 34 Abs. 1 TSchV, wonach befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Dass sie nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein dürfen, ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus dieser Bestimmung, stelle jedoch eine zwingende und selbstverständliche Folge davon dar. Dispositiv-Ziffer VI nehme Inhalte von Art. 4 Abs. 1 TSchV (regelmässige und ausreichende Versorgung mit geeignetem Futter und Wasser), Art. 6 TSchV (Schutz vor Witterung allgemein), Art. 36 Abs. 1 TSchV (Schutz vor Nässe, Wind und starker Sonneneinstrahlung) und Art. 37 Abs. 2 TSchV (mindestens zweimal täglicher Zugang von Rindern zu Wasser) auf.