Dispositiv-Ziffer I verlange hinsichtlich der ärztlichen Behandlung von kranken und verletzten Tieren nicht mehr als insbesondere Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), der festhalte, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die Dispositiv-Ziffern II und III nähmen ausdrücklich und ausschliesslich Bezug auf die Pflichten gemäss geltendem Recht. Dispositiv-Ziffer IV gehe inhaltlich nicht über Art. 4 Abs. 1 TSchV hinaus, wonach Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen sind.