II. 1. 1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid auf die vorinstanzliche Beschwerde gegen die Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 wie folgt: -7- 1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts seien Entscheide insoweit nicht anfechtbar, als sie nur auf gesetzliche Bestimmungen hinweisen bzw. bloss zu deren Beachtung anhalten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. 3.5 [recte: 5.3]). Das betreffe im vorliegenden Fall die Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024.