chen beziehende Feststellungsverfügung höchstens dann, wenn an deren Vorhanden- oder Nichtvorhandensein Rechtsfolgen geknüpft sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1421/2015 vom 23. September 2015, Erw. 2.2.4). Im vorliegenden Fall wurden zwar an die bei den Tierschutzkontrollen vom 5. Juni 2024 und 19. Juni 2024 festgestellten Mängel Rechtsfolgen geknüpft, indem der Beschwerdeführer vom Veterinärdienst mit Verfügung vom 31. Juli 2024 zu bestimmten, unter Strafandrohungen für den Widerhandlungsfall stehenden Verhaltensweisen in Bezug auf seine Tiere (sämtlicher Tierkategorien) verpflichtet und ihm die Kosten der Tierschutzkontrolle auferlegt wurden.