3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren in Antrag 4 (Subsubeventualiter-Antrag) der vorliegenden Beschwerde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60, Erw. 3.3.2). Zulässig ist eine sich auf Tatsa- -6-