Gegebenenfalls müsste dann aber der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, samt Prüfung von allfälligen Nichtigkeitsgründen. Dementsprechend ist auch auf Antrag 1 der vorliegenden Beschwerde, wonach die Nichtigkeit der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 festzustellen sei, nicht einzutreten.