Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Antrag 2 und 3) die Aufhebung dieses vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids beantragt, darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat. Eine materielle Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnungen in der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 vor Verwaltungsgericht scheidet daher (einstweilen) aus und auf die vorliegende Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441, Erw. I/3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.29 vom 19. April 2023,