2. Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung des DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 31. Juli 2024 nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Antrag 2 und 3) die Aufhebung dieses vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids beantragt, darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat.