B. 1. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 4. September 2024 Beschwerde beim DGS, Rechtsdienst, und beantragte deren ersatzlose Aufhebung, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 2. Am 10. April 2025 entschied das DGS, Generalsekretariat: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 3. Ersatz für die Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: -4-