V. Die Entmistung im Laufbereich hat ab sofort bei allen Tiergattungen so zu erfolgen, dass die Böden gleitsicher und ausreichend sauber sowie nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind, so dass ein Abtrocknen möglich ist. -3- VI. Sämtlichen im Freien gehaltenen Tierkategorien sind ab sofort die gesetzlich vorgeschriebenen Schattenplätze sowie eine ausreichende Wasserversorgung zu gewähren – bei Temperaturen über 25°C ist Wasser ständig anzubieten. VII. Der Massnahme gemäss Ziffer I. der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.