Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.215 / sr / jb Art. 20 Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Gautschi Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutzgesetzgebung (Mängel in der Rinder- und Schafhaltung) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 10. April 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ führt in Q._____ einen Landwirtschaftsbetrieb. An Nutztieren hält er namentlich Tiere der Rinder- und Schafgattung. Am 5. und 19. Juni 2024 führte das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst je eine unangemeldete Tier- schutzkontrolle auf dem Hof von A._____ durch. Bei diesen Kontrollen wurden Mängel in der Rinder- und Schafhaltung rapportiert. Am 10. Juni 2024 und 4. Juli 2024 versandte der Veterinärdienst A._____ je ein Erläuterungsschreiben bezüglich der an diesen Kontrollen festgestellten Mängel, samt Fristansetzung zur Behebung. Zu beiden Er- läuterungsschreiben nahm A._____ Stellung und bestritt im Wesentlichen das Vorliegen von Mängeln. 2. Am 31. Juli 2024 traf der Veterinärdienst die folgende Verfügung (Hervor- hebungen im Original): I. A._____ hat kranke oder verletzte Tiere bei schwerwiegenden Problemen (z.B. hochgradige Lahmheit, Festliegen, Geburtsprobleme, Mastitis, Frakturen, grossflächige Wunden, Organvorfälle, etc.) ab sofort unverzüglich dem Tierarzt vorzustellen, wobei er das Tier nach dessen Anweisungen behandeln oder töten lassen muss. In allen anderen Fällen ist bei Nichteintreten einer Verbesserung des Zustands innert drei Tagen ebenfalls der Tierarzt beizuziehen. Die tierärztlichen Anweisungen für die Pflege sind zu befolgen. Notfalls ist das Tier zu euthanasieren. II. Die zugehörigen Aufzeichnungen und Anwendungsanweisungen (Be- handlungsjournal, Inventarliste von Tierarzneimitteln) sind ab sofort vor- schriftsgemäss vorzunehmen, aufzubewahren und bei Kontrollen vorzu- weisen. III. Sämtliche Klauentiere sind ab sofort gemäss gesetzlicher Vorgabe zu markieren. IV. Behältnisse für die Wasserversorgung sämtlicher Tierkategorien müssen ab sofort so angebracht werden, dass die Tiere jederzeit Wasser aufneh- men können, ohne dass ihre Anpassungsfähigkeit überfordert ist. Zudem sind sie durch regelmässige Reinigung sauber zu halten. V. Die Entmistung im Laufbereich hat ab sofort bei allen Tiergattungen so zu erfolgen, dass die Böden gleitsicher und ausreichend sauber sowie nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind, so dass ein Abtrocknen mög- lich ist. -3- VI. Sämtlichen im Freien gehaltenen Tierkategorien sind ab sofort die gesetz- lich vorgeschriebenen Schattenplätze sowie eine ausreichende Wasser- versorgung zu gewähren – bei Temperaturen über 25°C ist Wasser ständig anzubieten. VII. Der Massnahme gemäss Ziffer I. der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VIII. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 470.00 werden A._____ auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen. IX. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgeset- zes (TSchG; SR 455, Busse bis 20 000 Franken) und Art. 47 des eidge- nössischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) sowie auf Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse be- straft. B. 1. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 4. September 2024 Be- schwerde beim DGS, Rechtsdienst, und beantragte deren ersatzlose Auf- hebung, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 2. Am 10. April 2025 entschied das DGS, Generalsekretariat: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 3. Ersatz für die Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: -4- 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtigkeit der Verfügung des De- partements Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, Veteri- närdienst, vom 31. Juli 2024 festzustellen. 2. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des De- partements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Rechtsdienst, vom 10. April 2025 sowie des Departements Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 31. Juli 2024 ersatzlos aufzuheben. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 10. April 2025 auf- zuheben und das Verfahren mit verbindlichen Weisungen an diese zurück- zuweisen. 4. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass der Veterinärdienst anlässlich der Kontrolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 keine Mängel festgestellt hat. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 beantragte das DGS, Generalse- kretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. 3. In der Replik vom 29. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das DGS, Generalsekretariat, verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2025 auf die Erstattung einer Duplik. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kanto- nale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen dessen Entscheide beurteilt das DGS (vgl. § 41 Abs. 1 sowie § 50 Abs. 1 -5- lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der verwaltungsintern letztinstanzliche Beschwerdeent- scheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegen- der Beschwerde zuständig. 2. Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung des DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 31. Juli 2024 nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer mit der vor- liegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Antrag 2 und 3) die Aufhe- bung dieses vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids beantragt, darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintre- tensentscheid zu Recht gefällt hat. Eine materielle Überprüfung der Recht- mässigkeit der Anordnungen in der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 vor Verwaltungsgericht scheidet daher (einstweilen) aus und auf die vorliegende Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (vgl. Aargau- ische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441, Erw. I/3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.3 mit weiteren Hinweisen, und WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2). Dies würde selbst dann gelten, wenn die betreffenden Anordnungen an ei- nem schwerwiegenden (inhaltlichen oder formellen) Mangel und dadurch an einem Nichtigkeitsgrund leiden würden. Zur Beachtung einer allfälligen Nichtigkeit dieser Anordnungen wäre das Verwaltungsgericht nur gehalten, wenn der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurtei- lung der Rechtmässigkeit der Anordnungen hätte (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 1C_561/2021 vom 15. August 2023, Erw. 2.4.1). Gegebenen- falls müsste dann aber der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen werden, samt Prüfung von allfälligen Nichtigkeitsgründen. Dem- entsprechend ist auch auf Antrag 1 der vorliegenden Beschwerde, wonach die Nichtigkeit der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 fest- zustellen sei, nicht einzutreten. 3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren in Antrag 4 (Subsubeventualiter-Antrag) der vorliegenden Beschwerde. Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kann das Bestehen oder Nichtbestehen ei- nes Sachverhalts als solches nicht Gegenstand einer Feststellungsverfü- gung bilden (BGE 135 II 60, Erw. 3.3.2). Zulässig ist eine sich auf Tatsa- -6- chen beziehende Feststellungsverfügung höchstens dann, wenn an deren Vorhanden- oder Nichtvorhandensein Rechtsfolgen geknüpft sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1421/2015 vom 23. September 2015, Erw. 2.2.4). Im vorliegenden Fall wurden zwar an die bei den Tierschutz- kontrollen vom 5. Juni 2024 und 19. Juni 2024 festgestellten Mängel Rechtsfolgen geknüpft, indem der Beschwerdeführer vom Veterinärdienst mit Verfügung vom 31. Juli 2024 zu bestimmten, unter Strafandrohungen für den Widerhandlungsfall stehenden Verhaltensweisen in Bezug auf sei- ne Tiere (sämtlicher Tierkategorien) verpflichtet und ihm die Kosten der Tierschutzkontrolle auferlegt wurden. Allerdings ist gegen derartige Ver- pflichtungen samt Kostenauflage und Strafandrohung grundsätzlich ein Gestaltungsbegehren (auf deren Aufhebung oder Abänderung) möglich, so dass kein Raum für ein bloss subsidiär zulässiges Feststellungsbegehren bleibt (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. statt vieler BGE 149 II 147, Erw. 3.3.3.3; 148 I 160, Erw. 1.6; 141 II 113, Erw. 1.7; Ur- teile des Bundesgerichts 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024, Erw. 1.1, 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021, Erw. 1.2 [nicht publiziert in BGE 148 II 218], und 2C_500/2017 vom 6. Juni 2017, Erw. 2.1). Das allfäl- lige Fehlen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Abän- derung von Verpflichtungen, die nicht über die gesetzlichen Vorgaben hi- nausgehen (vgl. dazu Erw. II/1.3.3 hinten), vermag dabei auch kein Inte- resse an der Feststellung zu begründen, dass Mängel, die keine konkreten Sanktionen nach sich ziehen, sondern bloss zur Appellation an gesetzliche Pflichten veranlassen, bestehen oder nicht bestehen (siehe dazu auch schon den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/5.3). 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben (einstweilen) zu keinen Be- merkungen Anlass. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem oben Aus- geführten insoweit zulässig, als damit die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzli- chen Nichteintretensentscheids mit hinreichender Begründung gerügt wird. 5. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid auf die vorin- stanzliche Beschwerde gegen die Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 wie folgt: -7- 1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts seien Entscheide inso- weit nicht anfechtbar, als sie nur auf gesetzliche Bestimmungen hinweisen bzw. bloss zu deren Beachtung anhalten (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. 3.5 [recte: 5.3]). Das betreffe im vorliegenden Fall die Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024. Dispositiv-Ziffer I verlange hinsichtlich der ärztlichen Behandlung von kran- ken und verletzten Tieren nicht mehr als insbesondere Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), der festhalte, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die Dispositiv-Ziffern II und III nähmen ausdrücklich und ausschliesslich Bezug auf die Pflichten gemäss geltendem Recht. Dispositiv-Ziffer IV gehe inhaltlich nicht über Art. 4 Abs. 1 TSchV hinaus, wonach Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen sind. Dispositiv-Ziffer V wiederhole Art. 34 Abs. 1 TSchV, wonach befestigte Bö- den gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Dass sie nicht erheb- lich mit Kot oder Harn verunreinigt sein dürfen, ergebe sich zwar nicht aus- drücklich aus dieser Bestimmung, stelle jedoch eine zwingende und selbst- verständliche Folge davon dar. Dispositiv-Ziffer VI nehme Inhalte von Art. 4 Abs. 1 TSchV (regelmässige und ausreichende Versorgung mit geeignetem Futter und Wasser), Art. 6 TSchV (Schutz vor Witterung allgemein), Art. 36 Abs. 1 TSchV (Schutz vor Nässe, Wind und starker Sonneneinstrahlung) und Art. 37 Abs. 2 TSchV (mindestens zweimal täglicher Zugang von Rindern zu Wasser) auf. Somit seien die bereits im Gesetz enthaltenen Verpflichtungen gemäss den Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024, die der Be- schwerdeführer selbst als "redundant" bezeichne, mangels eines schutz- würdigen Interesses nicht mit Beschwerde anfechtbar. 1.3. Da die Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 nicht anfechtbar seien, falle eine Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde zum Vornherein ausser Betracht. Mit dem vorliegenden Endentscheid werde die Beschwerde gegen Dispo- sitiv-Ziffer VII zudem gegenstandslos. -8- 1.4. Auf die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern VIII und IX der Verfügung sei hingegen mangels ausreichender Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, weshalb die Kostenauflage an ihn nicht korrekt sein soll. Ebenso wenig begründe er, weshalb Verstösse gegen die Verpflichtungen in den Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung nicht unter Strafandrohung gestellt werden dürften. Allerdings sei der Veterinärdienst darauf hinzuweisen, dass amtliche Ver- fügungen nur dann mit einer Strafandrohung nach Art. 292 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ver- bunden werden dürften, wenn nicht – wie im vorliegenden Fall mit Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und Art. 47 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) – speziellere Normen bestünden, welche die Zuwiderhandlung gegen amt- liche Verfügungen unter Strafe stellen. 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in Bezug auf ihren Nichteintre- tensentscheid Widersprüchlichkeit vor. Werde der Vorinstanz gefolgt, dass die Dispositiv-Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 lediglich auf generell-abstrakte Rechtsvorschriften verwiesen und der Beschwerdefüh- rer deshalb über kein Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung verfüge, handle es sich bei den betreffenden Anordnungen gar nicht um eine Verfü- gung. Nicht haltbar sei die Auffassung, der Veterinärdienst könne eine feh- lerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Anordnung der Befolgung von generell-abstrakten Rechtsnormen einer behördlichen bzw. gerichtlichen Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen entziehen. Eine solche Vor- gehensweise beraube den Beschwerdeführer seiner Verfahrensrechte und stelle einen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kan- tonsverfassung, KV; SAR 110.000]), das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und § 2 Abs. 1 VRPG) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und § 4 VRPG) dar. 3. 3.1. Dem Beschwerdeführer ist vorab darin beizupflichten, dass den Dispositiv- Ziffern I bis VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 kein Verfügungscharakter im Sinne des VRPG zukommen würde, falls damit lediglich auf gesetzliche Verpflichtungen hingewiesen würde, was nachfolgend noch zu prüfen sein wird (siehe dazu Erw. 3.3 hinten). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Verfügung ein indi- vidueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete -9- verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 141 II 233, Erw. 3.1; 139 V 72, Erw. 2.2.1; 135 II 38, Erw. 4.3; 131 II 13, Erw. 2.2; Ur- teile des Bundesgerichts 2C_121/2023 vom 21. Januar 2025, Erw. 2.2.1, und 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.2.1; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5666/2024 vom 11. Juli 2025, Erw. 1.3.2, A-1972/2021 vom 18. Januar 2023, Erw. 6.2.1, B-198/2014 vom 5. November 2014, Erw. 2.3.1, A-6037/2011 vom 15. Mai 2012, Erw. 5.3.2.1, und A-5646/2009 vom 18. Mai 2010, Erw. 3.1; AGVE 2010, S. 235; 2006, S. 85; 1981, S. 209 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 855 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 653 ff.; MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu den §§ 4–31 N 19 ff.; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2. Auflage 2019, N. 28 ff. zu Art. 5; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, N. 4 zu § 38). Diese Um- schreibung entspricht der Legaldefinition in Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit dem kantonalrechtlichen Verfügungsbegriff übereinstimmt (AGVE 2010, S. 235; 1978, S. 300; 1972, S. 339; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.143 vom 19. März 2015, Erw. II/2.2; MERKER, a.a.O., N. 3 zu § 39). Ein zentrales Begriffselement der Verfügung bildet demnach, dass sie auf die Erzeugung von Rechtswirkungen (im Einzelfall) ausgerichtet ist. Mit der Verfügung werden in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines be- stimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben, oder es werden bestehende Rechte und Pflichten autoritativ festgestellt (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 866; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 666 ff.). Damit eine zwingend Rechtswirkungen erzeugende Verfügung vorliegt, ist entscheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, das heisst die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen sein muss (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5666/2024 vom 11. Juli 2025, Erw. 1.3.2; FELIX UHLMANN/ MATTHIAS KRADOLFER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, N. 100 zu Art. 5), und dass es zur Erreichung dieses Handlungsziels tatsächlich eines Rechtsaktes bedarf (Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1972/2021 vom 18. Januar 2023, Erw. 6.2.1, und A-3146/2018 vom 24. Januar 2019, Erw. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Daran fehlt es regelmässig, wenn der Adressat eines behördlichen Schrei- bens lediglich über die Sach- und Rechtslage orientiert wird (Urteil des - 10 - Bundesverwaltungsgerichts A-5666/2024 vom 11. Juli 2025, Erw. 1.3.3). Blossen staatlichen Informationsaktivitäten geht der Verfügungscharakter ab (MÜLLER, a.a.O., N. 94 zu Art. 5). Werden Rechte und Pflichten bereits ex lege geregelt, besteht für eine individuell-konkrete Regelung bzw. eine Verfügung (im Sinne von Art. 5 VwVG) kein Raum mehr (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-6133/2024 vom 10. Juni 2025, Erw. 3.1). Hinge- gen ist eine Verwarnung oder die Androhung einer Rechtsfolge als Verfü- gung zu erfassen, wenn damit die Vorstufe zu einer möglichen schärferen Massnahme erreicht ist und sich die aktuelle Rechtsstellung des Betroffe- nen dadurch verschlechtert (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 668). Dass rein informativen Hinweisen auf die gesetzliche Lage mangels Rechtswirkungen kein Verfügungscharakter innewohnt, bedeutet allerdings nicht, dass sie deswegen nichtig wären, wie der Beschwerdeführer fälsch- licherweise anzunehmen scheint. Vielmehr handelt es sich dabei um "Nicht-Verfügungen", wohingegen nichtige Verfügungen sehr wohl Verfü- gungscharakter haben, aber an einem schwerwiegenden (formellen oder inhaltlichen) Mangel leiden. Ein fehlender Verfügungscharakter hat aber auch zur Folge, dass die Nichtbefolgung von entsprechenden Hinweisen, Belehrungen, Ankündigungen etc. nicht unter die Strafandrohung von Art. 292 StGB oder Art. 28 Abs. 3 TSchG gestellt werden darf, weil gemäss diesen Strafnormen nur der Verstoss gegen amtliche Verfügungen strafbar ist. Auch wenn der Verfügungsbegriff gemäss Art. 292 StGB nicht vollkom- men identisch ist mit demjenigen nach Art. 5 VwVG, erfasst er jedenfalls nur individuell-konkrete, hoheitliche, einseitige und verbindliche Verhal- tensanweisungen (vgl. CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 61 ff. zu Art. 292). Bloss informative Hinweise auf die gesetzliche Lage, die darüber hinaus keine Rechtswirkun- gen im Einzelfall erzeugen, fallen deshalb auch nicht unter den Verfügungs- begriff von Art. 292 StGB. Analoges muss erst recht für Nebenstrafbestim- mungen in verwaltungsrechtlichen Erlassen wie diejenige in Art. 28 Abs. 3 TSchG gelten, die Art. 292 StGB als speziellere Normen vorgehen und die Strafandrohung nach Art. 292 StGB insofern rechtswidrig und unwirksam machen (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N. 21 zu Art. 292). Unzulässig und da- her unwirksam ist aber dem Gesagten zufolge auch die Strafandrohung als solche, sofern damit der Verstoss gegen rein informative Hinweise auf ge- setzliche Pflichten ohne Verfügungscharakter unter Strafe gestellt werden. 3.2. Daraus ergibt sich wiederum, dass Anordnungen, die einzig gesetzliche Verpflichtungen wiederholen, die Rechtsstellung der betroffenen Person nicht zu beeinflussen vermögen, selbst wenn sie fälschlicherweise und da- durch unwirksam unter Strafandrohung gestellt werden und an einen feh- lerhaft festgestellten Sachverhalt anknüpfen. Der fehlerhaft festgestellte Sachverhalt stellt in einer solchen Konstellation keine (zusätzliche) Belas- tung für die betroffene Person dar, die sich ohnehin an die gesetzlichen - 11 - Verpflichtungen halten muss. Gegen zu Unrecht auferlegte Kosten (der Tierschutzkontrolle) kann sich die betroffene Person mit einer Kostenbe- schwerde zur Wehr setzen und dabei geltend machen, es seien bei einer Tierschutzkontrolle zu Unrecht Mängel in der Tierhaltung festgestellt wor- den. Dadurch liessen sich auch allfällige ungerechtfertigte, an fehlerhaft festgestellte Mängel anknüpfende Nachkontrollen oder sonstige nachteilige Auswirkungen einer negativen Sachverhaltsdarstellung (vgl. Beschwerde, Ziff. 29) ausschliessen. Im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsverfah- rens betreffend Kürzung von Direktzahlungen nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direkt- zahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) würde der Sachverhalt frei über- prüft, ohne Bindung an die Feststellungen des Veterinärdienstes im Tier- schutzkontrollverfahren, wenn auch unter Berücksichtigung der dortigen Rapporte und Beweismittel. Mit einer Rüge der falschen Sachverhaltsfest- stellung wäre aber der Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren nicht abgeschnitten, sondern zu hören. Einer Korrektur von bloss das Gesetz wiederholenden Verhaltensanweisungen bedarf es daher von vornherein nicht, um ungerechtfertigte Eingriffe in die Rechtsstellung abzuwehren. Un- ter diesen Vorzeichen ist auch nicht ersichtlich, dass ein Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen bloss das Gesetz wiederholende Verhaltensan- weisungen die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfahrensga- rantien (Art. 29 Abs. 1 und 2, 29a BV; § 22 Abs. 1 KV), das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; § 2 Abs. 1 VRPG) oder das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; § 4 VRPG) tangieren könnte. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Auffassung der Vorinstanz, wo- nach Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 bloss gesetzliche Pflichten beinhalte. Art. 5 Abs. 2 TSchV sehe weder die Verpflichtung vor, die Anordnungen eines Tierarztes (zur Behandlung von kranken oder verletzten Tieren) zu befolgen, noch statuiere die Bestim- mung eine Frist, innerhalb welcher die Behandlung zu erfolgen habe. Ginge diese Verpflichtung nicht über die gesetzlichen Pflichten hinaus, gäbe es keinen Grund dafür, der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen, weil sie ja ohnehin immer – schon von Gesetzes wegen – einzuhalten wäre. Soweit die fragliche Dispositiv-Ziffer von der gesetzlichen Regelung abweiche, habe er (der Beschwerdeführer) ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung oder an der Feststellung von deren Nichtigkeit. Die in Art. 5 Abs. 2 TSchV verankerte Pflicht, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend zu behandeln bzw. behandeln zu lassen, wenn dafür tierärztliche Unterstützung benötigt wird, umfasst ohne weiteres auch die Pflicht, sich den Behandlungsanweisungen eines Tierarztes zu unterziehen. Alles andere wäre als Verweigerung einer ange- - 12 - messenen Behandlung zu qualifizieren. Fraglich ist hingegen, ob es auch für die dreitägige Frist, innerhalb welcher kranke oder verletzte Tiere mit weniger gravierenden Problemen einem Tierarzt vorgestellt werden müs- sen, wenn sich ihr Zustand bis dahin nicht verbessert hat, eine gesetzliche Verpflichtung gibt, oder ob diese Frist nicht vielmehr auf der fachkundigen Einschätzung und Erfahrungswerten des Veterinärdienstes beruht. Dessen Ausführungen in Erw. 2.3 der Verfügung vom 31. Juli 2024, S. 6 unten und 7 oben (Vorakten, act. 9 f.), lassen eher auf Letzteres schliessen. Entspre- chend kann die Anordnung in Dispositiv-Ziffer I der Verfügung zumindest insoweit (bezüglich dieser dreitägigen Frist) nicht als blosse Wiederholung einer gesetzlichen Pflicht eingeordnet werden. Es wird damit im konkreten Einzelfall eine Pflicht des Beschwerdeführers begründet, die sich nicht di- rekt (abstrakt) aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt, sondern eine Be- wertung im Einzelfall erforderte. Folglich hätte die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 31. Juli 2024 eintreten und die Rechtmässigkeit der Anordnung materiell beurteilen müs- sen, in Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts respektive der bei den Tierschutzkontrollen festgestellten Behandlungsdefizite. 3.3.2. In Bezug auf die Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung scheint sich der Beschwerdeführer der Auffassung der Vorinstanz anzuschliessen, dass die darin enthaltenen Anordnungen nicht über gesetzliche Pflichten hinausge- hen. Das bewirkt aber entgegen seiner Auffassung nicht deren Nichtigkeit. Es handelt sich nach dem oben Ausgeführten (Erw. 3.1 und 3.2 vorne) um Hinweise mit bloss informativem Charakter zur gesetzlichen Lage, womit ein Verstoss dagegen allerdings auch nicht unter die Strafandrohung in Dis- positiv-Ziffer IX fällt. Demnach ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung vom 31. Juli 2024 mangels eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses zu Recht nicht eingetreten. 3.3.3. Dispositiv-Ziffer IV ist hingegen aus Sicht des Beschwerdeführers wiede- rum wesentlich konkreter als die gesetzlichen Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 TSchV, indem ihm vorgegeben werde, wie er die Behältnisse für die Was- serversorgung anzubringen und zu reinigen habe. Effektiv geht auch Dispositiv-Ziffer IV nicht über die gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 TSchV sowie Art. 2 Abs. 8 der Verordnung des WBF (eidgenössisches Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung) über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. November 2005 (VHyPrP; SR 916.020.1) hinaus, seinen (im Stall gehaltenen) Tieren eine ausreichende und stetige Versorgung mit Wasser aus hinreichend sauberen und physiologisch für die Tiere erreichbaren Tränken zu gewährleisten. Insofern hat auch die Anordnung in Dispositiv- Ziffer IV der Verfügung vom 31. Juli 2024 bloss informativen Charakter und - 13 - die Vorinstanz brauchte auf die Beschwerde dagegen mangels eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nicht einzutreten. 3.3.4. Art. 34 Abs. 1 TSchV schreibe dem Beschwerdeführer nach seinem Dafür- halten anders als Dispositiv-Ziffer V der Verfügung vom 31. Juli 2024 auch nach Auffassung der Vorinstanz nicht explizit vor, den Laufbereich zu ent- misten. Wenn befestigte Böden nicht entmistet werden und sich so präsentieren wie der fotografisch dokumentierte Zustand des Laufgangs im Rinderstall des Beschwerdeführers bei der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 (vgl. Vorakten, act. 216), sind sie selbstredend weder sauber noch gleitsicher. Die Entmistung ist mit anderen Worten eine Voraussetzung für die Erfüllung des gesetzlich vorgeschriebenen Zustands. Daher ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass auch Dispositiv-Ziffer V der Verfügung vom 31. Juli 2024 lediglich eine gesetzliche Pflicht wiederholt und rein informativen Charakter hat. Mangels eines Anfechtungsinteresses brauchte die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 3.3.5. Im Unterschied zu Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 – so der Beschwerdeführer – mache Art. 37 Abs. 2 TSchV keine Vorgaben dazu, dass ab einer bestimmten Aussentemperatur (> 25°C) Wasser stän- dig zur Verfügung zu stellen sei. Tatsächlich ist auch den Ausführungen des Veterinärdienstes in Erw. 2.8 der Verfügung vom 31. Juli 2024 nicht zu entnehmen, woher die Vorgabe betreffend den permanenten Zugang zu Wasser ab einer bestimmten Aus- sentemperatur stammt. Die Vorinstanz verweist in der Beschwerdeantwort (zu Rz. 33 der Beschwerde) auf vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlichte Dokumente betreffend die Haltung von Nutztieren, die erhöhte Anforderungen bezüglich der Wasserversorgung ab einer Temperatur von 25°C stellten. Dabei übersieht die Vorinstanz, dass solche Fachinformationen und Merkblätter im Gegensatz zu Rechtssätzen keine Verpflichtungen von Rechtssubjekten zu begründen vermögen. Darin enthaltene Empfehlungen werden für den Einzelnen nur verbindlich, wenn sie individuell-konkret, im Rahmen einer Verfügung angeordnet werden. Das hat der Veterinärdienst mit Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 getan. Diese Bestimmung weist insoweit (bezüglich der Ge- währung von ständigem Zugang zu Wasser ab einer Aussentemperatur von über 25°C) Verfügungscharakter auf und enthält nicht bloss einen Hin- weis auf die gesetzliche Lage. Folglich hätte die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung vom 31. Juli 2024 eintreten und die Rechtmässigkeit der Anordnung beurteilen müssen, - 14 - mit Rücksicht auf bei den Tierschutzkontrollen festgestellte Mängel in die- sem Bereich. 3.3.6. Als Zwischenfazit muss die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Anordnun- gen in den Dispositiv-Ziffern I und VI der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 betreffend die Vorstellung von nicht gravierend kranken oder verletzten Tieren beim Tierarzt, wenn sich deren Zustand nicht inner- halb einer Frist von drei Tagen verbessert, und das ständige Angebot von Trinkwasser bei Aussentemperaturen von über 25°C überprüfen. Der vorin- stanzliche Nichteintretensentscheid ist insoweit in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung bzw. zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob ein Verstoss gegen die fragli- chen Anordnungen unter die Strafandrohung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG und Art. 47 TSG gestellt werden darf (während die Vorinstanz bereits fest- gestellt hat, dass eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausscheidet). Gegebenenfalls wäre die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer IX der Verfü- gung vom 31. Juli 2024 insoweit zu bestätigen, wobei sich deren Wirksam- keit auf die betreffenden Anordnungen beschränken und Zuwiderhandlun- gen gegen die übrigen, bloss informativen Verhaltensanweisungen in den Dispositiv-Ziffern I bis VI nicht erfassen würde. Die Wahrung der vom Be- schwerdeführer als verletzt gerügten Teilnahmerechte bei der Tierschutz- kontrolle vom 5. Juni 2024 wird gleichermassen im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, mit Augenmerk auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst an allen Kontrollhandlungen des Teams Nutztiere partizipieren konnte. 3.4. Ebenfalls materiell beurteilen muss die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang die Beschwerde gegen die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer VIII der Ver- fügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024. Die Begründung, mit wel- cher die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Kostenauflage nicht ein- getreten ist, verfängt nicht. Es lässt sich dem Beschwerdeführer nicht vor- werfen, er habe seine Beschwerde diesbezüglich nicht oder unzureichend im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG begründet. Wird eine Verfügung integral angefochten und werden sämtliche der betroffenen Person vorgeworfenen Mängel in der Tierhaltung bestritten, erhellt daraus ohne weiteres, dass sie im Falle des Durchdringens mit ihrem Standpunkt nicht mit den Kosten der Tierschutzkontrolle und einer daran anschliessenden Verfügung belegt werden dürfte, weil nach Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG nur für solche Tier- schutzkontrollen eine Gebühr verlangt werden darf, die zu einer Beanstan- dung führen. Sollten sich die dem Beschwerdeführer im Rahmen der materiellen Über- prüfung der Rechtmässigkeit der Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I - 15 - und VI zu thematisierenden, bei den Tierschutzkontrollen festgestellten Mängel in seiner Tierhaltung (pflichtwidrig versäumte tierärztliche Behand- lung und/oder ungenügendes Wasserangebot bei Aussentemperaturen über 25°C) bestätigen, darf die Vorinstanz aber auf weitere Sachverhalts- abklärungen, die den übrigen Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I bis VI zugrunde liegen, verzichten. Ein einziger bei einer Tierschutzkontrolle festgestellter Mangel reicht nämlich aus, um dem betroffenen Tierhalter in Anwendung von Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG die (gesamten) Kontrollkosten aufzuerlegen. Als nicht stichhaltig erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, es be- stehe im Lichte des Legalitätsprinzips keine (genügende) gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage. Gestützt auf Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 lag eine ge- nügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Kontrollgebühr von Fr. 470.00 durch den Veterinärdienst vor. Übergangsrechtlich war die erwähnte Verordnungsbestimmung auch noch nach ihrer Ausserkraftset- zung per Ende Juni 2024 auf Vorgänge anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenverordnung vom 13. März 2024 (GebührV; SAR 662.111) per 1. Juli 2024 bereits begonnen hatten (vgl. § 46 Ge- bührV). Folglich durfte der Veterinärdienst die Kontrollgebühr für vor dem 1. Juli 2024 durchgeführte Tierschutzkontrollen darauf abstützen. Im Übri- gen besteht mit § 22 Abs. 1 lit. c des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110), der für die Ausübung von Kontroll- und Vollzugsfunktionen eine Gebühr von Fr. 20.00 bis Fr. 50'000.00 vorsieht, auch weiterhin eine genügende ge- setzliche Grundlage für die Erhebung einer Kontrollgebühr. Zwar ist der Rahmen von Fr. 20.00 bis Fr. 50'000.00 im Lichte des Legalitätsprinzips sehr weit gespannt, doch übernehmen in Bezug auf die Regelung der Höhe der Abgabe das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eine genügende Begrenzungsfunktion (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2762). Eine Verletzung dieser Prinzipien wegen Übermässigkeit einer Kontrollge- bühr in der erwähnten Höhe von Fr. 470.00 wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheis- sung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zur mate- riellen Beurteilung der Beschwerde gegen die in Erw. 3.3.6 vorne erwähn- ten Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I und VI, samt dazugehöriger Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer IX, sowie gegen Dispositiv-Ziffer VIII (Kostenauflage) der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. - 16 - III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Gegen das Nichteintreten auf seine Beschwerde durch die Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer zu einem erheblichen Teil zu Unrecht gewehrt. Nur zwei von mehreren, wenn auch bedeutsamen Anordnungen/Verhal- tensanweisungen des Veterinärdienstes müssen von der Vorinstanz mate- riell überprüft werden, wobei sich daraus auch ohne Weiterungen ergeben wird, ob sie zur Kostenauflage und Strafandrohung berechtigen. Insofern ist der Beschwerdeführer als höchstens hälftig obsiegend oder mindestens hälftig unterliegend zu betrachten. Demzufolge hat er die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskos- ten zu tragen, während die andere Hälfte zu Lasten des Kantons geht, weil die Vorinstanz weder willkürlich entschieden noch einen (schwerwiegen- den) Verfahrensfehler begangen hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). An- spruch auf den Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer aufgrund der verwal- tungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) bei diesem Prozessausgang nicht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 10. April 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde ge- gen die in Erw. II/3.3.6 vorne erwähnten Anordnungen in den Dispositiv- Ziffern I und VI, samt dazugehöriger Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer IX, sowie gegen Dispositiv-Ziffer VIII der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind zur Hälfte mit Fr. 800.00 vom Be- schwerdeführer zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons. - 17 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2025 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti