1.2. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern II., III., V. und VII. wird auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. (Dispositiv-Ziffer VII. betreffend) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 1.3. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern IV., VI. und VIII. wird die Beschwerde abgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.