III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer – trotz Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids, aber ohne Einfluss auf sein Unterliegen – kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Parteikosten für seine anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). - 21 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 10. April 2025 wie folgt angepasst: