5.3 und 6 vorne dargelegten Gründen wäre die Beschwerde in diesen Punkten stattdessen abzuweisen gewesen, indem auch nur eine der Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I–V der Verfügung vom 31. Juli 2024 bestätigt wurde (und entsprechende Kostenfolgen auslöste bzw. zur Strafandrohung berechtigte). Die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des vorinstanzlichen Entscheids sind entsprechend anzupassen. Aus prozessökonomischen Gründen ist diesbezüglich auf eine Rückweisung zu neuem Entscheid der Vorinstanz zu verzichten. Weitergehend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.