8. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde nur insoweit als begründet, als die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Dispositiv- Ziffern VI (betr. Kostenauflage) und VIII (betr. Strafandrohung) der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 nicht eingetreten ist. Aus den in Erw. 5.3 und 6 vorne dargelegten Gründen wäre die Beschwerde in diesen Punkten stattdessen abzuweisen gewesen, indem auch nur eine der Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I–V der Verfügung vom 31. Juli 2024 bestätigt wurde (und entsprechende Kostenfolgen auslöste bzw. zur Strafandrohung berechtigte).