7. Gegen die Zulässigkeit der Fristansetzung in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids für die Absolvierung der Einsatzprüfung für Herdenschutzhunde, damit diese weiterhin als solche eingestuft werden, anstatt als Begleithunde (mit allen sich daraus ergebenen Konsequenzen), bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nichts (Konkretes) vor. Insoweit ist auf seine Beschwerde mangels genügender Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG nicht einzutreten.