und Hygiene der Hundezwinger; genügende Aufsicht über die Hunde; ausreichende Futterversorgung) mangelhaft war und nicht den Verpflichtungen gemäss Tierschutzgesetzgebung entsprach. Ein einziger Mangel reicht gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG aus, um dem Beschwerdeführer die Kosten der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 aufzuerlegen. Insofern brauchen keine weiteren Mängel überprüft zu werden. Dies gilt umso mehr, als künftige Tierschutzkontrollen nicht an das Resultat derjenigen vom 5. Juni 2024 anknüpfen, sondern jeweils eine neue Lagebeurteilung stattfindet.