6. Weil die Vorinstanz die Mangelhaftigkeit der Hundehaltung bei der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 in Bezug auf die Frequenz der Entwurmung der Herdenschutzhunde "E._____" und "C._____" somit zu Recht bestätigt und die auf diesem Mangel basierende Anordnung in Dispositiv- Ziffer IV der Beschwerde geschützt hat, kann (im Rahmen der Kostenbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024) offenbleiben, ob die Hundehaltung des Beschwerdeführers im fraglichen Kontrollzeitpunkt noch in anderer Hinsicht (Sauberkeit - 20 -