5.2. Die Vorinstanz befand demgegenüber, gemäss tierärztlichem Zeugnis sei für den einen Hund ein ungenügender, für den anderen ein knapp genügender Ernährungszustand festgestellt worden. Die angeordnete Entwurmung erscheine als taugliche Massnahme gegen Untergewicht. Dem widerspreche der Beschwerdeführer auch nicht, sondern bezeichne bloss die Massnahme als überflüssig. Mit einer behördlichen Anordnung könne die für die Gewichtsregulation erforderliche Entwurmung eher sichergestellt werden als bei reiner Freiwilligkeit (angefochtener Entscheid, Erw. 5c).